§ 167 – Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers
📝 Zusammenfassung
Ein Kombinationsnetzbetreiber kann Übertragungs- und Verteilernetz gleichzeitig betreiben, wenn die E-Control dies genehmigt und die Entflechtungskriterien (§§ 154-163) erfüllt werden. Auf Antrag kann der Netzbetreiber auch andere Netze (z.B. Gas) besitzen und betreiben sowie zusätzliche notwendige Tätigkeiten ausüben.
Kombinationsnetzbetreiber: Übertragungs- und Verteilernetz aus einer Hand
Das Kombinationsmodell erlaubt unter strengen Auflagen den gemeinsamen Betrieb beider Netzebenen.
Voraussetzungen für die Genehmigung
| Anforderung | Beschreibung |
|---|---|
| Bescheid der E-Control | Formelle Genehmigung erforderlich |
| Entflechtungskriterien | §§ 154-163 müssen erfüllt sein |
| Unabhängigkeit | Zwischen Übertragung und Verteilung |
Zusätzliche Gestattungsmöglichkeiten (Abs. 2)
Auf Antrag kann die E-Control gestatten:
| Möglichkeit | Beschreibung |
|---|---|
| Andere Netze | Z.B. Gasnetze besitzen und betreiben |
| Zusätzliche Tätigkeiten | Soweit für ElWG- und EU-Pflichten notwendig |
Praktische Bedeutung
In Österreich gibt es keine Kombinationsnetzbetreiber im klassischen Sinn:
- APG: Reiner Übertragungsnetzbetreiber
- Landesversorger: Verteilernetzbetreiber + Erzeugung/Lieferung
Abgrenzung zu anderen Modellen
| Modell | Charakteristik |
|---|---|
| Kombinationsnetzbetreiber | Übertragung + Verteilung |
| Vertikal integriert | Netz + Erzeugung/Lieferung |
| Eigentumsrechtlich entflochten | Nur Netzbetrieb |
EU-Hintergrund: Das Kombinationsmodell ist in der EU-Richtlinie 2019/944 vorgesehen, um Effizienzvorteile bei gleichzeitiger Wahrung der Unabhängigkeit zu ermöglichen.
(1) Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes durch einen Netzbetreiber ist durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen, sofern die in den §§ 154 bis 163 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.
(2) Auf Antrag des Netzbetreibers kann die Regulierungsbehörde dem Netzbetreiber mit Bescheid gestatten,
- Eigentümer anderer Netze als Stromnetze zu sein und diese Netze auszubauen, zu verwalten oder zu betreiben und
- andere Tätigkeiten als jene, die in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt sind, auszuüben, soweit diese für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Verpflichtungen notwendig sind.